Reit- und Fahrverein Pferdefreunde Bernhardswald e. V.
  Reit- und Fahrverein Pferdefreunde Bernhardswald e. V.

Satzung

des Reit- und Fahrvereins Pferdefreunde Bernhardswald e.V.

 

§1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 

Der Reit- und Fahrverein Pferdefreunde Bernhardswald e.V. mit dem Sitz in Bernhardswald ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Regensburg eingetragen. Der Verein ist Mitglied des BLSV und Mitglied der Reit- und Fahrvereine Ndb./Opf. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

 

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Reitverein bezweckt:

  2. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen. Insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren

  3. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferde in allen Disziplinen

  4. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen

  5. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sport und Tierschutzes

  6. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde um im Kreisreiterverband

  7. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit-Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen der Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden

  8. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet

  9. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

  10. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  11. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins enthalten.

  12. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

  13. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  14. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. §11).

     

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärungen und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitragserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

  2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

  3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.

 

§4 Tierschutz im Pferdesport, Pflichten der Mitglieder, LPO und Verstöße gegen den Tierschutz

 

  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

    1. die Pferde ihren Bedürfen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen

    2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen

    3. die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich transportieren

  2. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

  3. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  4. gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.

  5. seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

  6. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§5 Geschäftsjahr und Beiträge

 

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  3. Jedes Mitglied ist zur Zahlung etwaiger Aufnahmegebühren und des Beitrags verpflichtet. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

     

§6 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,

  • der Vorstand

 

§7 Mitgliederversammlung

 

  1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

  7. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche und Kinder haben jedoch ein Stimmrecht hinsichtlich der die Jugendarbeit des Vereins betreffenden Beschlüsse.

  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen vorzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Wahl des Vorstands

  • die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern

  • die Jahresrechnung

  • die Entlastung des Vorstands

  • die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen

  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

  • die Anträge nach §§ 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 Satz 2 und §7 Abs. 4 dieser Satzung

 

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.