Reit- und Fahrverein Pferdefreunde Bernhardswald e. V.
  Reit- und Fahrverein Pferdefreunde Bernhardswald e. V.

Satzung

des Reit- und Fahrvereins Pferdefreunde Bernhardswald e.V.

 

§1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 

Der Reit- und Fahrverein Pferdefreunde Bernhardswald e.V. mit dem Sitz in Bernhardswald ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Regensburg eingetragen. Der Verein ist Mitglied des BLSV und Mitglied der Reit- und Fahrvereine Ndb./Opf. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

 

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Reitverein bezweckt:

  2. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen. Insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren

  3. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferde in allen Disziplinen

  4. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen

  5. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sport und Tierschutzes

  6. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde um im Kreisreiterverband

  7. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit-Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen der Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden

  8. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet

  9. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

  10. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  11. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins enthalten.

  12. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

  13. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  14. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. §11).

     

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärungen und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitragserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

  2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

  3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.

 

§4 Tierschutz im Pferdesport, Pflichten der Mitglieder, LPO und Verstöße gegen den Tierschutz

 

  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

    1. die Pferde ihren Bedürfen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen

    2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen

    3. die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich transportieren

  2. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

  3. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  4. gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.

  5. seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

  6. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§5 Geschäftsjahr und Beiträge

 

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  3. Jedes Mitglied ist zur Zahlung etwaiger Aufnahmegebühren und des Beitrags verpflichtet. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

     

§6 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,

  • der Vorstand

 

§7 Mitgliederversammlung

 

  1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

  7. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche und Kinder haben jedoch ein Stimmrecht hinsichtlich der die Jugendarbeit des Vereins betreffenden Beschlüsse.

  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen vorzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Wahl des Vorstands

  • die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern

  • die Jahresrechnung

  • die Entlastung des Vorstands

  • die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen

  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

  • die Anträge nach §§ 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 Satz 2 und §7 Abs. 4 dieser Satzung

 

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 9 Vorstand
 

1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schriftführer,
- der Kassenwart und
- der Jugendwart (gem. Jugendordnung).
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder
ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle
der Verhinderung zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von
der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der
Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiterem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 


§ 10 Aufgaben des Vorstandes


Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der
Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
- die Führung der laufenden Geschäfte.

 


§ 11 Auflösung


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von
einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.


§ 12 Inkrafttreten


Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.05.1990 beschlossen. Sie tritt mit
Eintragung im Vereinsregister in Kraft.